ECE-R23 – achteruitrijlichten
1. Anzahl und Zulassung nach ECE-R48
Die ECE-Regelung Nr. 48 (ECE-R48) legt in § 6.4 fest, wie viele Rückfahrscheinwerfer an einem Fahrzeug zulässig und vorgeschrieben sind. Die Anforderungen unterscheiden sich nach Fahrzeuglänge:
- 1 Fahrzeuge bis 6 m Länge: 1 Rückfahrscheinwerfer vorgeschrieben, 1 weiterer zusätzlich zulässig
- 2 Fahrzeuge über 6 m Länge: 2 Rückfahrscheinwerfer vorgeschrieben, 2 weitere zusätzlich zulässig (als Manövrierscheinwerfer seitlich)
Rückfahrscheinwerfer müssen nach ECE-Regelung Nr. 23 (ECE-R23) bauartgenehmigt sein. Die Regelung legt Lichtstrom, Lichtverteilung, Schutzart und Betriebstemperatur fest. Das Prüfzeichen bestätigt die Zulassung des Baumusters.
Prüfzeichen: Ein ECE-R23-konformes Baumuster trägt ein kreisförmiges Prüfzeichen mit dem Buchstaben E, der Länderkennziffer und der Regelungsnummer 23. Leuchten ohne Prüfzeichen dürfen nicht als Rückfahrscheinwerfer im Straßenverkehr eingesetzt werden.
2. Leuchtentypen: Rückfahrscheinwerfer und Manövrierscheinwerfer
Pflichtleuchte an allen Fahrzeugen nach ECE-R48 § 6.4. Mindestanbauho¨he: 250 mm über der Fahrbahn. Doppelfunktion: Signalisiert Rückwärtsfahren für andere Verkehrsteilnehmer und beleuchtet den Fahrweg hinter dem Fahrzeug. Erzeugt weißes Licht, darf nur bei eingelegtem Rückwärtsgang aktiv sein.
Zusätzliche Leuchten für Fahrzeuge über 6 m Länge (z. B. LKW, Busse, Sattelzug). Werden seitlich angebracht und erleichtern Manövrieren bei niedriger Geschwindigkeit (z. B. beim Rückwärtsfahren auf engem Raum). Ebenfalls ECE-R23-pflichtig.
3. Technische Eigenschaften und Anbauvorschriften
ECE-R23 definiert verbindliche Mindestanforderungen an Lichtverteilung und Anbau. Die nachfolgende Übersicht zeigt die wesentlichen Parameter für Rückfahrscheinwerfer:
4. Vergleich: Arbeitsscheinwerfer vs. Rückfahrscheinwerfer
Arbeitsscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer erfüllen unterschiedliche Anforderungen und unterliegen verschiedenen Regelungen. Der entscheidende Unterschied liegt in der zulässigen Leuchtstärke:
Keine gesetzliche Leuchtstärkenbegrenzung bei Verwendung abseits des öffentlichen Straßenverkehrs (Gelände, Baustellen, Depots). Hohe Lichtleistung zulässig, um den Arbeitsbereich optimal auszuleuchten. Auf öffentlichen Straßen muss der Scheinwerfer abgeschaltet oder abgedeckt sein, sobald andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden könnten.
Begrenzte maximale Leuchtstärke nach ECE-R23, um Blendung des Nachfolgeverkehrs zu verhindern. Die Leuchte muss gleichzeitig ausreichend Licht für den Fahrweg liefern und darf den Gegenverkehr nicht blenden. Ausschließlich im Straßenverkehr mit eingelegtem Rückwärtsgang aktiv.
Fazit: Ein Arbeitsscheinwerfer darf nicht als Rückfahrscheinwerfer verwendet werden, da er keine ECE-R23-Zulassung besitzt und die Blendschutzanforderungen für den öffentlichen Straßenverkehr nicht erfüllt. Umgekehrt ist ein Rückfahrscheinwerfer für die Ausleuchtung von Arbeitsbereichen in der Regel zu lichtschwach.
Quellenangabe & Hinweis
Rechtsgrundlagen:
• ECE-Regelung Nr. 23 (UN/ECE-R23) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückfahrscheinwerfern für Kraftfahrzeuge und Anhänger
• ECE-Regelung Nr. 48 (UN/ECE-R48) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, insbesondere § 6.4 (Rückfahrscheinwerfer)
• § 52 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – Sonstige Leuchten und Einrichtungen
Hinweis: Diese Information dient der allgemeinen Orientierung. Rechtsverbindliche Aussagen zur Zulässigkeit einer konkreten Leuchte am konkreten Fahrzeug können nur auf Basis der Einzelgenehmigungsurkunde und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde getroffen werden. LED-MARTIN GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Informationen.
Beratung: Bei Fragen zur Auswahl ECE-R23-zugelassener Rückfahrscheinwerfer steht Ihnen unser Fachteam gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl der richtigen Leuchte für Ihr Fahrzeug – vom Transporter bis zum Schwertransport.